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Satzung und Protokolle

 
Präambel
Im Jahr 1925 erfolgte in Frankfurt am Main die Gründung der »Hans-Thoma-Gesellschaft«. Diese wurde 1953 in Reutlingen neu begründet und trug seit 1990 den Namenszusatz »Kunstverein Reutlingen«. Im Jahr 2000 erfolgte die Umbenennung zu »Kunstverein Reutlingen Hans Thoma-Gesellschaft«. 2006 wurde der Name des Vereins auf »Kunstverein Reutlingen« verkürzt.

 

Kunstverein Reutlingen

 

Satzung

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Kunstverein Reutlingen hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Sitz des Kunstvereins ist 72764 Reutlingen.

§ 2
Zweck des Vereins
Der Kunstverein Reutlingen setzt sich zum Ziel, das Verständnis für Kunst in gemeinnütziger und wissenschaftlicher Weise zu fördern, zu vertiefen und alle hierzu geeigneten Maßnahmen zu unterstützen. Er bezieht in seinen Wirkungskreis alle künstlerischen Bestrebungen und Aufgaben ein, durch welche Kunst in ihrer Bedeutung der Allgemeinheit näher gebracht, der Forschung nutzbar und dem künstlerischen Nachwuchs förderlich gemacht wird. Der Kunstverein Reutlingen verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Eine Absicht des Kunstvereins, Gewinne zu erzielen, ist ausgeschlossen.

§ 3
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kunstvereins ist das Kalenderjahr.

§4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beim Kunstverein wird auf Antrag erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Das Mitglied erhält eine Mitgliedskarte und einen Abdruck der Satzung.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss:
1. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen; er muss mindestens 3 Monate zuvor schriftlich erklärt werden. Für das laufende Geschäftsjahr ist der Mitgliedsbeitrag noch zu entrichten.
2. Der Vorstand kann Mitglieder ausschließen, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Jahresbeitrag nicht entrichtet wird oder wenn durch das Verhalten des Mitgliedes Ansehen, Interessen und die Arbeit des Kunstvereins geschädigt bzw. behindert werden.
3. Gegen den Ausschluss steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5
Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Beiträge, die nicht innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres entrichtet werden, können auf Kosten des Mitglieds durch Nachnahme erhoben werden.
Künstler, Studenten, Schüler und in der Ausbildung befindliche Mitglieder entrichten einen ermäßigten Beitrag.

§ 6
Recht der Mitglieder
Die Mitglieder haben folgende Rechte:
1. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Kunstvereins.
2. Antragsrecht an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Erledigung ist den Antragstellern mitzuteilen.
3. Recht zum vergünstigten Erwerb von Jahresgaben und Partizipation an evtl. sonstigen Vergünstigungen.

§ 7
Organe des Vereins
Organe des Kunstvereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Vorstand (§ 9)

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal auf Einladung des Vorstandes an einem vom Vorstand zu bestimmenden Ort statt.
2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens 20 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch besondere Einladung sämtlicher Mitglieder einzuberufen.
3. Anträge der Mitglieder für diese Versammlung müssen mindestens 10 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Vereinsinteressen es erfordern oder wenn mindestens 20 Mitglieder die Einberufung schriftlich oder unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordern.
5. Eine Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dagegen keinen Widerspruch erhebt.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln, der Beschluss über die Auflösung des Kunstvereins eine Mehrheit von vier Fünfteln der von den Anwesenden abgegebenen Stimmen.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
8.1 den Vorstand zu wählen und abzuberufen.
8.2 die Rechnungsprüfer zu wählen und abzuberufen.
8.3 den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes und den Rechnungsprüfungsbericht entgegen zu nehmen und Entlastung zu erteilen.
8.4 die Höhe der Mitgliedsbeiträge festzusetzen (§ 5).
8.5 über Satzungsänderungen und die Auflösung des Kunstvereins (§ 13) zu beschließen.
8.6 über sonstige Anträge zu beschließen.

§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand, der seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt, führt die laufenden Geschäfte des Kunstvereins. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Er besteht aus 8 – 12 Mitgliedern, die die Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre wählt. Wiederwahl ist möglich.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen zwei Stellvertreter, von denen einer Künstler sein soll, sowie den Schatzmeister. Die Amtszeit dieser Personen beträgt ebenfalls jeweils 3 Jahre und ist an das Vorstandsmandat gekoppelt. Wiederwahl ist möglich.
3. Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden ernennen, der das Recht hat, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Wahlzeit aus, so kann der Vorstand sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen, die von dieser zu bestätigen ist.
5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende zusammen mit einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
6. Der Vorsitzende oder einer der beiden Stellvertreter leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
7. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann auch schriftlich entscheiden.

§ 10
Künstlerische Leitung und Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann zur Durchführung der Aufgaben des Kunstvereins eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen, der in der Regel zugleich die Künstlerische Leistung obliegt.
2. Die Geschäftsführung / Künstlerische Leitung ist dem Vorstand verantwortlich. Sie besorgt die Geschäfte des Kunstvereins in Abstimmung und mit Vollmacht des Vorstandes im Rahmen der Geschäftsordnung.
3. Zu den Aufgaben der Geschäftsführung/Künstlerischen Leitung gehören insbesondere die Wahrnehmung der mit der Tätigkeit des Kunstvereins entstehenden laufenden Geschäfte, die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ausstellungen und Veranstaltungen sowie die wissenschaftliche Bearbeitung von Publikationen. Zur Unterstützung der Geschäftsführung / Künstlerischen Leitung und zu ihrer Vertretung kann der Vorstand weitere hauptamtliche Mitarbeiter oder externe Kuratoren bestellen.

§ 11
Arbeitsausschüsse
Aus den Mitgliedern des Vorstandes und aus Mitgliedern des Kunstvereins, die vom Vorstand auszuwählen sind, können bei Bedarf Ausschüsse gebildet werden, die bestimmte Arbeitsgebiete übernehmen. Den Vorsitz dieser Ausschüsse übernimmt jeweils ein Vorstandsmitglied. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich.

§ 12
Rechnungswesen
Die Rechnungsführung erfolgt durch den Schatzmeister, der einen Kassenbericht erstellt. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer. Die Mitgliederversammlung entlastet den Schatzmeister.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Kunstvereins. Kein Mitglied darf bei seinem Ausscheiden aus dem Kunstverein oder bei dessen Auflösung oder Aufhebung mehr aus dem Vermögen des Kunstvereins als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen erhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Kunstvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Bezahlung der Geschäftsführung / Künstlerischen Leitung und weiterer Mitarbeiter erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und durch Zuschüsse der öffentlichen Hand.

§ 13
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kunstvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Kunstvereins an die Stadt Reutlingen zur Verwendung im Sinne einer gemeinnützigen Kunstförderung.

Reutlingen, April 2013

 

 

Protokolle

2021: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 2020 am 21. September 2021 [1]

2020: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 2019 am 29. September 2020 [2]

2019: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 2018 am 14. Mai 2019 [3]

2018: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 2017 am 2. Mai 2018 [4]
2017:
Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 2016 [5] am 2. Mai 2017
2016: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 201 [6]5 am 9. Mai 2016
2015
: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 20 [7]14 am 14. April 2015
2014: Protokoll der Mitgliederversammlung zum Geschäftsjahr 2 [8]013 am 10. April 2014